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Betriebshaftpflicht für Apotheken

Betriebshaftpflicht für Apotheken

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist für Apotheker und Apothekerinnen sicherlich die wichtigste gewerbliche Versicherung überhaupt. Allein schon das hohe Schadensrisiko im Zusammenhang mit pharmazeutischen Präparaten macht eine Betriebshaftpflicht unverzichtbar.

Denn Inhaber würden ohne diesen Schutz beispielsweise bei einer Fehlabgabe, durch die ein Kunde geschädigt wird, mit ihrem eigenen Vermögen haften. Zudem wird der Abschluss eines Haftungsschutzes in den Berufsordnungen meist eingefordert und das AMG verlangt von pharmazeutischen Unternehmern eine Haftpflichtversicherung. Das betrifft Apotheker, die eigene Arzneimittel herstellen und in den Verkehr bringen.

Abgesichert sind Schäden aufgrund von berufstypischen Tätigkeiten

Grundsätzlich gilt, dass mit einer Betriebshaftpflichtversicherung alle berufstypischen Tätigkeiten vor Schadenersatzforderungen Dritter abgesichert werden. Wobei „berufstypisch“ Tätigkeiten sind, die von mehr als der Hälfte aller Mitglieder der Berufsgruppe ausgeführt wird. Mitarbeiter sind üblicherweise mitversichert. Die Leistungen einer Betriebshaftpflicht umfassen grob zusammengefasst drei Bereiche:
Die Prüfung von Haftungsansprüchen, die juristische Abwehr unberechtigter Ansprüche und
die Regulierung von berechtigen Ansprüchen.

Viele Betriebshaftpflichtversicherungen sind für Apotheken ungeeignet

Doch welche Haftpflichtversicherung ist für Apotheken geeignet? Auf dem Versicherungsmarkt gibt es zahlreiche Anbieter und noch viel mehr Betriebshaftpflichtkonzepte. Aus dieser unübersichtlichen Vielfalt müssen Apotheker die Absicherungen herausfiltern, die für Apotheken konzipiert sind. Denn branchenunspezifische Betriebshaftpflichtversicherungen lassen in aller Regel große Lücken offen, die kaum von Apothekern, die keine Versicherungsspezialisten sind, und auch nicht von Versicherungsberatern ohne Apothekenerfahrung erkannt werden können. Das Ergebnis: Viele Apotheken hierzulande verfügen über einen unzureichenden Betriebshaftpflichtschutz. Und das ist brandgefährlich.

Denn gerade der Apothekerberuf ist ausgesprochen risikobehaftet: Ein berechtigter Haftungsanspruch eines Dritten kann zahlreiche Ursachen haben. Das Spektrum reicht von Fehlberatungen und falsch abgegebenen Medikamenten bis zu fehlerhaften Rezepturen und Umweltschäden – schließlich werden in jeder Apotheke pharmazeutische Stoffe und Gefahrenstoffe gelagert. Zudem kommen immer wieder neue Risiken hinzu, wie beispielsweise Impfungen in Apotheken.

Die Versicherungssumme muss stimmen

Der zweite weitverbreitete Fehler beim Haftungsschutz für Apotheken sind zu knapp bemessene Versicherungssummen. Leider gibt es hier keine pauschale Lösung. Eine kleine Apotheke kann sicher mit geringeren Summen auskommen als eine große Apotheke. Doch um eine passende Versicherungssumme bestimmen zu können, darf nicht nur auf die Betriebsgröße geachtet, es muss auch die individuelle Risikoexposition berücksichtigt werden. Ein Beispiel: Eine Apotheke auf der grünen Wiese ohne Nachbarn hat sicher ein geringeres Risiko wegen eines Brandes in Haftung genommen zu werden als eine Apotheke in einer engen Altstadt mit vielen Fachwerkhäusern oder in einem Einkaufszentrum.

Inhaber und Inhaberinnen sollten außerdem darauf achten, dass beim Versicherungsschutz keine Minderungen oder Leistungsausschlüsse vereinbart sind. Sonst besteht die Gefahr, dass Apotheker für Schäden trotz Versicherung persönlich aufkommen müssen. Es gibt darüber hinaus noch einige weitere Besonderheiten, die beim Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung für Apotheken unbedingt beachtet werden sollten. Vor allem die folgenden drei sind von großer Bedeutung:

Die Herstellerhaftpflicht

Ob Apotheken eine Herstellerhaftpflicht (AMG-Deckung) benötigen, ist eine seit vielen Jahren umstrittene Frage. Mit Sicherheit kann gesagt werden, dass die Herstellung von Rezepturen keine AMG-Deckung erfordert. Anders sieht es bei Defekturen aus, wenn diese in größeren Mengen produziert werden. Hier greift die sogenannte 100er-Regel (§ 1a Absatz 9 der Apothekenbetriebsordnung), der zufolge bis zu 100 Defekturen am Tag ohne Herstellerdeckung zugelassen sind. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie eine Herstellerhaftpflichtversicherung benötigen, prüfen wir das gerne für Sie. Denkbar ist für Apotheken, bei denen die Notwendigkeit einer Absicherung nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, auch eine Vorsorgedeckung.

Die Umweltschadenhaftung

Gelangen pharmazeutische Materialien oder gar Gefahrenstoffe aus einer Apotheke in die Umwelt, können Dritte die betreffende Apotheke für Schäden haftbar machen. Denkbar sind etwa Forderungen von Nachbarn, weil diese Ihr Grundstück dekontaminieren müssen, oder von Behörden oder kommunalen Versorgern, weil Gefahrstoffe ins Grundwasser gelangt sind. Auch hier sollten ausreichend bemessene Versicherungssummen vorhanden sein.

Haftung im Ruhestand

Selbst lange Zeit nach Eintritt in den Ruhestand können Apotheker noch mit Haftungsforderungen konfrontiert werden. Konkret: Die maximale Haftungszeit beträgt 30 Jahre. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass man im Ruhestand ausreichend geschützt ist. Dieser Schutz kann verloren gehen, wenn Sie beispielsweise Ihre Apotheke an einen Nachfolger abgeben, der dann die alte Versicherung kündigt und eine neue Betriebshaftpflicht abschließt. Wir prüfen Ihren Nachhaftungsschutz gerne für Sie.

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